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GSGVO - Glücksschutz

Autorin: Heide-Marie Smolka

Wichtiger Aufruf: Jedes Unternehmen hat sich ausführlich mit der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) beschäftigt. Was vielen Menschen noch nicht bekannt ist: Auch die GSGVO (Glücksschutzgrundverordnung) ist dringend zu beachten!.

Sie haben mit der DSGVO nicht zu tun? Dann haben Sie soundso Glück gehabt! In diesem Fall gilt für Sie die ADSVO (AufDurchzugschaltenVerordnung).

Wenn Sie jedoch mit dem Datenschutzthema konfrontiert sind, dann sind Sie verpflichtet, sich zu Ihrem eigenen Schutz auch mit der GSGVO zu befassen.  

Um Ihnen die Umsetzung zu erleichtern kann ich Ihnen als Ihre GSB (Glücksschutzbeauftragte) einen einfachen Leitfaden zur Verfügung stellen, der Ihnen bei der Umsetzung behilflich sein wird. Das Erfreuliche daran ist, dass es einige Parallelen zum DSGVO gibt, also wenn Sie sich dort schon eingelesen haben wird Ihnen die Umsetzung nicht schwer fallen. Themenbedingt gibt es natürlich einige Zusatzklauseln und Schwindelparagrafen.

Ähnlich wie beim DSGVO gibt es 4 ganz wesentlich Punkte, die zu beachten sind:

  1. Bewahrungspflicht

  2. Löschungspflicht

  3. Dokumentationspflicht

  4. Meldepflicht

Ad 1. Bewahrungspflicht

Der wichtigste Aspekt, der im gesamten Verlauf zu bewahren ist: Ihr Humor! Die Bewahrungsplicht besteht lebenslänglich, dabei ist auch wichtig eine Sicherungskopie in einem Tresor oder im Keller aufzubewahren. Bei Verlust oder Diebstahl Ihres Humors können Sie dann zum Lachen in den Keller gehen. Die Bewahrungspflicht bezieht sich des Weiteren auf alle Gedanken, Verhaltensweisen und Aktivitäten, denen glücksförderliche Eigenschaften innewohnen. Auch hier besteht eine lebenslängliche Bewahrungsfrist, sie geht sogar darüber hinaus und unterliegt einer testamentarisch zu verankernden Vererbungspflicht.

Ad 2. Löschungspflicht

Daten, die Ihrem Glück unzuträglich sind dürfen in Ihrem Kopf nicht länger als 4h bewahrt werden. Nach dieser Frist sind Sie verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen, die die emotionale Involviertheit in das jeweilige Thema zumindest interimistisch auflösen. Als gelöscht gelten Daten dann, wenn für mindestens 20 Minuten die emotionale Involviertheit in das gegebene Thema aufgelöst werden konnte. So können beispielsweise bei der intensiven Beschäftigung mit der DSGVO emotionale Zustände entstehen, die das Glück gefährden, deshalb ist in regelmäßigen Abständen - maximal alle 4h - dafür zu sorgen, Befindlichkeiten zu neutraliseren, wenn nicht sogar ins Positive zu transformieren.Um dieser Löschungspflicht gerecht zu werden bedienen Sie sich vorzugsweise diverser Entspannungs- und Meditationstechniken, auch sportliche Aktivitäten, Naturerlebnisse und Heurigenbesuche gelten als Löschungsverfahren, sofern es gelingt, unglücksförderliche Gedanken zu unterbrechen, im Idealfall sogar zu stoppen.  

Ad 3. Dokumentationspflicht

Die Dokumentation Ihres Glücks ist das Kernstück der GSGVO. Im Falle eines Glücksprüfungsverfahrens (GPV) sind Sie verpflichtet Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Da es sich bei diesem Dokument um hochsensible Daten handelt, ist es durch eine 13-stelligen Code zu schützen, der 3x täglich neu zu generieren ist.  

Festzuhalten ist dabei einerseits alles, was am jeweiligen Tag als glücklich machend erlebt wurde, wie auch alles, was zumindest theoretisch das Potential dazu hätte. Des weiteren sind alle potentiellen Glücklichmacher aufzulisten. Dabei ist eine Unterscheidung zu treffen, ob es sich um glücksfördernde Gedanken, Umstände oder Verhaltensweisen handelt, ebenso, ob Tätigkeiten allein auszuführen sind oder in Gesellschaft. Bei Beteiligung anderer Körper sind dazu Personenangaben festzuhalten, selbstverständlich unter Wahrung der Richtlinien der DSGVO (siehe ebenda).

Es versteht sich, dass auch diese Dokumentationsdateien in einer Sicherungskopie an einem geschützten Ort zu verwahren sind.  Vorzugsweise wieder der Keller, weil dort auch das Lachen wohnt. Für dieses Dokument besteht selbstverständlich auch die lebenslängliche Bewahrungspflicht (siehe Punkt 1).

Ad 4. Meldepflicht

Bei einer Anhäufung von Glückmomenten sind Sie des Weiteren verpflichtet, dieses Glück auch zu teilen, damit es dem Gemeinwohl dienen möge und somit ein Beitrag zur Erhöhung des  Bruttonationalglücks (BNG) dienen kann. Zu diesem Zweck haben Sie jeden hundersten Glücksmoment zu melden, unabhängig von Dauer und Intensität. Bei der Meldestelle für Glücksmomente (MfG) können Sie formlos Ihren Beitrag abgeben.  

Bei Unklarheiten oder Glücksverwirrungen melden Sie sich bitte zu den Ordinationszeiten,

Ihre GSB (Glücksschutzbeauftrage) - Heide-Marie Smolka

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